VERGÜTUNGSSYSTEME

Die Bankhaus Rautenschlein AG ist kein bedeutendes Institut i.S.v. § 1 Abs. 2 InstitutsVergV, so dass die Voraussetzungen der §§ 5, 6 und 8 InstitutsVergV keine Anwendung finden.

Die Bankleiter erhalten ein vertraglich festgelegtes Jahresgehalt. Eine Tantiemenzahlung bemisst sich nach einer vertraglich fest vereinbarten Obergrenze anhand des Geschäftsergebnisses der Bank. Die Vergütung der Bankleiter wird durch den Aufsichtsrat der Bank bestimmt und ist im Anstellungsvertrag abschließend festgelegt.

Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an den Bankentarif. Mengen- und/oder Erfolgsziele sind derzeit mit den Mitarbeitern nicht vereinbart. Sonderzahlungen erhalten die Mitarbeiter nach Entscheidung durch die Geschäftsleitung in Abhängigkeit vom Ergebnis des Jahres. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i.S.v. § 2 Nr. 1 InstitutsVergV wird durch die Geschäftsleitung der Bank im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt.

Die Bank hat eine angemessene Obergrenze für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung festgelegt, mit der eine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung vermieden wird. Aufgrund der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der Bemessung der Grundvergütung wird eine signifikante Abhängigkeit von einer variablen Vergütung nachhaltig vermieden. Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme orientiert sich damit an den in den Strategien festgelegten Zielen.